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Hier können Sie sich die Satzung der BürgerStiftung Schöneiche bei Berlin herunterladen:
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SATZUNG

in der 1. Fassung vom 11. Dezember 2009

 

 

Präambel

 

Die Bürgerstiftung Schöneiche bei Berlin ist eine Gemeinschaftseinrichtung von Bürgern für Bürger. Im Rahmen ihres Satzungszwecks will sie gesellschaftliche Vorhaben fördern die im Interesse ihrer Bürger liegen.

Zugleich ist es Ziel der Bürgerstiftung weitere Bürger dazu anzuregen, sich durch Zuwendungen an der Stiftung zu beteiligen und bei der eigenverantwortlichen Bewältigung gesellschaftlicher Aufgaben mitzuwirken. In diesem Sinne will die Bürgerstiftung den Gemeinschaftssinn und die Mitverantwortung der Bürger fördern und stärken und damit einen Beitrag zur demokratischen und gemeinwohlorientierten Entwicklung der Gemeinde für Schöneiche bei Berlin leisten.

Soweit im Folgenden nur die männliche Form geschrieben ist, gilt diese auch für die weibliche Form.

 

 

 

 

  • 1 Name, Rechtsform, Sitz

 

(1)        Die Stiftung führt den Namen Bürgerstiftung Schöneiche bei Berlin.

(2)        Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Schöneiche bei Berlin.

(3)        Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Erteilung der Anerkennung und endet am 31.12. des selben Jahres.

 

  • 2 Gemeinnützigkeit

 

(1)        Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2)        Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)        Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4)        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)        Die Verwaltung der Stiftung hat den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung zu entsprechen.

 

 

  • 3 Stiftungszweck

 

(1)        Zweck der Stiftung ist die Förderung

  1. von Kunst und Kultur;
  2. der Denkmalpflege;
  3. der Jugend- und Altenhilfe;
  4. des Sports, insbesondere des Breiten- und des Nachwuchssports;
  5. der Erziehung, Volks- und Berufsbildung;
  6. des Naturschutzes und der Landschaftspflege;
  7. internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;

in der Gemeinde Schöneiche bei Berlin zum Gemeinwohl der hier lebenden Bürger, in Ausnahmefällen auch außerhalb.

(2)        Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. a) die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts, wie

– die finanzielle Förderung von Kultur- und Kunsteinrichtungen,

– die finanzielle Förderung von Vereinen, soweit diese selbst als gemeinnützig anerkannt sind,

– die finanzielle Förderung von Wohlfahrtspflegeeinrichtungen.

  1. b) die Durchführung eigener Maßnahmen. Als solche sollen insbesondere ergriffen werden:
  1. zum Zwecke der Förderung der Kunst und Kultur zum Beispiel:
  • die Durchführung von Ausstellungen, Theateraufführungen, Lesungen, Konzerten, Vortrags- und Diskussi­onsveranstaltungen sowie die Pflege und Erhaltung von Kulturwerten
  • die Ausschreibung von Wettbewerben, Förderpreisen, die Gewährung von Stipendien für Künstler
  • die Förderung der Kunst umfasst die Bereiche der Musik, der Literatur, der darstellenden und bilden­den Kunst und schließt die Förderung von kulturellen Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie von kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerte und Kunstausstellungen ein
  • Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlun­gen und künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen
  1. zum Zwecke der Denkmalpflege zum Beispiel

–    die Erhaltung und Wiederherstellung von Bau- und Bodendenkmälern

3 .    zum Zwecke der Förderung der Jugend- und Altenpflege  zum Beispiel

  • die Ausschreibung von Wettbewerben, Förderpreisen, die Gewährung von Stipendien
  • die Durchführung von Kursen für Kinder und Jugendliche z.B. in den Bereichen Musik, Sport zur Präsenta­tion ihrer Fähigkeiten
  1. zum Zwecke der Förderung des Sports zum Beispiel
  • die Durchführung von Veranstaltungen des Breiten- und Hochleistungssports
  1. zum Zwecke der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung zum Beispiel:
  • die Ausschreibung von Wettbewerben, Förderpreisen, die Gewährung von Stipendien
  • die Durchführung eigener Maßnahmen der Jugend- und Erwachsenenbildung wie etwa Seminare, Diskus­sions- und Vortragsveranstaltungen
  • die Durchführung von Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen wie etwa die Weiterbildung Jugendli­cher, z.B. zu Konfliktlotsen
  1. zum Zwecke der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege zum Beispiel:

–      die Durchführung von Informationsveranstaltungen zu Aspekten des Umweltschutzes

  1. zum Zwecke der Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz zum Beispiel:
  • die Durchführung von Begegnungen im In- und Ausland wie etwa internationale Jugendbegegnungen und Konferenzen
  • die Ausschreibung von Wettbewerben oder Förderpreisen für Toleranz

(3)        Die Ergebnisse aus der Stiftungstätigkeit können veröffentlicht werden.

(4)        Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

(5)        Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeiten durch die Beschaffung von Mitteln im Rahmen einer Förderstiftung nach § 58 Nr. 1 AO für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer  steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts verwirklicht werden. Bis zum Erreichen der notwendigen und ausreichenden finanziellen Mittel ist die Stiftung jedoch hauptsächlich fördernd tätig. Sobald der Stiftung die entsprechenden noch ein zu werbenden finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, kann sie den Stiftungszweck auch unmittelbar verwirklichen, indem sie geeignete Projekte durchführt.

 

  • 4 Stiftungsvermögen

 

(1)        Das anfängliche Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2)        Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Umschichtungen des Vermögens sind zulässig, sofern sie die Verwirklichung des Stiftungszwecks nicht gefährden.

(3)        Das Stiftungsvermögen ist sicher und möglichst Ertrag bringend anzulegen.

 

  • 5 Stiftungsmittel

 

(1)        Die Stiftungsmittel bestehen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den Spenden, die der Stiftung zur Förderung des Stiftungszwecks zugewendet werden.

(2)        Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften können aus Stiftungsmitteln Rücklagen gebildet werden.

(3)        Die Stiftungsmittel sind nach Deckung der Verwaltungskosten und Bildung eventueller Rücklagen zeitnah für den Stiftungszweck zu verwenden.

  • Ein Rechtsanspruch auf Leistung von Stiftungsmitteln steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
  • 6 Zuwendungen, treuhänderische Verwaltung von

unselbständigen Stiftungen sowie Fonds

 

(1)        Die Stiftung kann von jedermann Zustiftungen und Spenden annehmen. Sie können aus jeder Art von Vermögenswerten (Geld oder Sachwerte) bestehen. Die Stiftung kann Sachwerte in Geld umwandeln, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Bei unbenannten Zuwendungen obliegt es dem Vorstand, diese Zuwendungen als Zustiftung oder als Spende zu verwenden.

(2)        Die Stiftung kann die treuhänderische Verwaltung von unselbständigen Stiftungen sowie Fonds übernehmen. Bei der Übernahme ist zu gewährleisten, dass die Satzungszwecke der Stiftung eingehalten werden.

(3)        Ergänzend zur Treuhandstiftung aus § 6 (2) kann ein Partnerschaftsfonds eingerichtet werden. Der Partnerschaftsfonds ist eine zweckgebundene Zuwendung in das Grundstockvermögen der Bürgerstiftung. Die Mindestsumme zur Einrichtung eines solchen Fonds soll 10.000 Euro betragen. Die Einzahlung kann innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss eines separaten Vertrags erfolgen. Der Zustifter kann konkrete Zwecke für die Verwendung der Stiftungsmittel benennen, die im Rahmen des Satzungszwecks der Bürgerstiftung liegen müssen, und einen Namenszusatz für den Partnerschaftsfonds wählen. Der Partnerschaftsfonds muss im Jahresabschluss ausgewiesen werden.

(4)        Die Stiftung kann auch rechtlich selbständige Stiftungen verwalten.

 

  • 7 Organe der Stiftung

 

(1)        Die Stiftung hat folgende Organe:

– den Stiftungsvorstand,

– den Stiftungsrat,

– das Stifterforum.

(2)        Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Organen ist ausgeschlossen.

  • Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(4)        Die Mitglieder aller Stiftungsorgane sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Es kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, sofern das Stiftungsvermögen bzw. dessen Erträge dies erlauben.

 

 

  • 8 Stiftungsvorstand

 

(1)        Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Mitgliedern, die vom Stiftungsrat für die Dauer von jeweils fünf Jahren bestellt werden. Wiederbestellung, auch mehrmalig, ist zulässig. Abweichend davon werden die Mitglieder des ersten Vorstandes im Stiftungsgeschäft berufen.

(2)        Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter und Schriftführer.

(3)        Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Der Nachfolger ist rechtzeitig, jedoch mindestens 3 Monate  vor dem Ablauf der Amtszeit des Vorgängers zu bestellen. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit möglich ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Vorstandmitglieder den Vorstand. Ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied ist unverzüglich vom Stiftungsrat durch Zuwahl zu ersetzen. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes wird der Nachfolger jeweils nur für die restliche Amtszeit bestellt. Ein Vorstandsmitglied kann vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4)        Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

  • 9 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsvorstandes

 

(1)        Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel auf Sitzungen. Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes werden durch den Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder des Stiftungsrates einberufen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie kann in Eilfällen verkürzt werden.

(2)        Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(3)        Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise die des Stellvertreters.

(4)        Über das Ergebnis der Sitzung des Stiftungsvorstandes wird eine Niederschrift angefertigt, die vom schriftführenden Mitglied und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(5)        Der Stiftungsvorstand kann auch Beschlüsse  im sogenannten Umlaufverfahren per Brief, Telefax und E-Mail fassen. Vorraussetzung für die Wirksamkeit solcher Beschlüsse ist, dass sich alle Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligen. Die Abstimmung muss innerhalb von sechs Werktagen abgeschlossen sein.

 

 

  • 10 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

 

(1)        Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende sowie der Stellvertreter sind jeweils mit einem anderen Mitglied vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung alleine, für den Fall seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

(2)        Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

– die Verwaltung des Stiftungsvermögens,

– die Verwendung der Stiftungsmittel,

– die Aufstellung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des

  Tätigkeitsberichtes.

(3)        Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen in Form einer Jahresabrechnung sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen. Der aus der Jahresabrechnung und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks bestehende Jahresabschluss ist der Stiftungsbehörde innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres unaufgefordert vorzulegen.

(4)        Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrates einen Geschäftsführer bestellen, sofern die Erträge des Stiftungsvermögens dies erlauben.

 

  • 11 Geschäftsführung

 

(1)        Der Stiftungsvorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung mit Zustimmung des Stiftungsrates eine Geschäftsführung einrichten und dafür eine oder mehrere Personen bestellen, wenn die Finanzierung gesichert ist und der Umfang der Stiftungstätigkeit dies erfordert.

(2)        Als Mitglieder der Geschäftsführung können auch Personen bestellt werden, die zugleich noch für eine andere Einrichtung tätig sind, wobei Interessenkonflikte in jedem Fall zu vermeiden sind.

(3)        Der Stiftungsvorstand legt in einer Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben auf die Geschäftsführung überträgt, und erteilt ihr die zur Durchführung erforderlichen Vollmachten. Die Mitglieder der Geschäftsführung sind an Weisungen des Stiftungsvorstandes gebunden.

(4)        Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Stiftungsvorstand für einen Zeitraum von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Eine Abberufung während der Amtszeit kann durch den Vorstand nur aus wichtigem Grund erfolgen.

(5)        Die Mitglieder der Geschäftsführung erhalten eine angemessene Vergütung nach Maßgabe ihres Anstellungsvertrages, sofern die Erträge des Stiftungsvermögens dies erlauben.

 

 

  • 12 Stiftungsrat

 

(1)        Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Stiftungsrates werden im Stiftungsgeschäft berufen.

(2)        Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Stiftungsratmitglied planmäßig aus, so wählt der Stiftungsrat rechtzeitig, jedoch mindestens 3 Monate vor Ausscheiden des Mitgliedes auf Vorschlag des Vorstandes einen Nachfolger. Wiederwahl ist zulässig. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter.

(3)        Das Amt eines Stiftungsratsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Stiftungsratsmitglied bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit möglich ist. Ein außerplanmäßig ausgeschiedenes Stiftungsratsmitglied ist unverzüglich durch Zuwahl zu ersetzen. Die Bestellung erfolgt nur für die restliche Amtszeit. Ein Stiftungsratsmitglied kann jederzeit aus wichtigem Grund nach Anhörung des Vorstandes durch den Stiftungsrat abberufen werden. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen.

(4)        Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

  • 13 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsrates

 

(1)        Die Sitzungen des Stiftungsrates werden durch den Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag des Stiftungsvorstandes einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen, sie kann in Eilfällen verkürzt werden.

(2)        Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter.

(3)        Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des Stellvertreters.

(4)        Beschlüsse über die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes bedürfen der einfachen Mehrheit des gesamten Stiftungsrates.

(5)        Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom schriftführenden Mitglied und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

 

  • 14 Aufgaben des Stiftungsrates

 

Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

– Überwachung und Beratung des Stiftungsvorstandes, insbesondere auch in Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen und der Öffentlichkeitsarbeit,

– Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern gemäß § 8 der Satzung,

– Bestellung von Prüfern für den vom Vorstand erstellten Jahresabschluss mit dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,

– Genehmigung des geprüften Jahresabschlusses mit dem Bericht über

  die Erfüllung des Stiftungszwecks,

– Entlastung des Stiftungsvorstandes,

– Zustimmung zur Einrichtung einer Geschäftsführung durch

  den Stiftungsvorstand gemäß § 11 der Satzung,

– Entscheidung über die Richtlinie für die Anlage und Verwaltung

  des Stiftungsvermögens gemäß § 10 der Satzung,

– Entscheidung über die Richtlinie für die Verwendung von

  Stiftungsmitteln gemäß § 10 der Satzung,

– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Aufhebung der Stiftung gemäß § 18, § 19 und § 20 der Satzung.

 

  • 15 Stifterforum

(1)        Mitglied des Stifterforums wird für 10 Jahre, wer der Stiftung mindestens 500 € zugewendet hat. Ebenfalls Mitglied des Stifterforums kann werden, wer sich ehrenamtlich für die Stiftung engagiert. Hierüber entscheidet der Stiftungsrat.

(2)        Juristische Personen können einen Vertreter entsenden.

(3)        Bei Zustiftungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die dem Stifterforum für längstens 10 Jahre angehören soll.

  • Wird ein Mitglied des Stifterforums zum Mitglied des Stiftungsvorstandes oder des Stiftungsrates bestellt, ruht seine Mitgliedschaft im Stifterforum für die Dauer seiner Zugehörigkeit zu dem anderen Organ.
  • 16 Sitzungen und Beschlüsse des Stifterforum

 

(1)        Das Stifterforum tagt einmal im Jahr.

(2)        Die erste Sitzung wird durch den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes einberufen, die folgenden Sitzungen werden durch den Vorsitzenden des Stifterforums einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen.

(3)        Das Stifterforum ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4)        Das Stifterforum wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und ein schriftführendes Mitglied .

(5)        Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem schriftführenden Mitglied und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

  • 17 Aufgaben des Stifterforum

Das Stifterforum ist für folgende Aufgabe zuständig:

Anregungen und Empfehlungen an Stiftungsvorstand und Stiftungsrat insbesondere zu Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen und zu Fragen der Mittelverwendung und der Öffentlichkeitsarbeit.

 

  • 18 Satzungsänderungen

 

(1)        Vorstand und Stiftungsrat können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.

(2)        Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beider Organe.

(3)        Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie sind zur Prüfung des Vorliegens der formellen satzungsmäßigen Voraussetzungen der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen.

 

 

  • 19 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung

 

(1)        Der Vorstand und der Stiftungsrat können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.

(2)        Der Vorstand und der Stiftungsrat können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich ist. Im Falle der Auflösung der Stiftung ist in Ausführung der Regelung in § 20 über den Vermögensanfall mit zu entscheiden.

(3)        Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der beiden Organe.

(4)        Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Auflösung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde und werden erst danach wirksam. Ferner dürfen die Beschlüsse die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen. Sie sind zur Prüfung des Vorliegens der formellen satzungsmäßigen Voraussetzungen der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen.

(5)        Das Stifterforum ist über Maßnahmen nach § 19 (1) und (2) zu informieren.

 

  • 20 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die unter § 3 (1) dieser Satzung genannten Stiftungszwecke.

 

  • 21 Unterrichtung und Auskunft des Finanzamtes

 

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Vereinigung mit einer anderen Stiftung und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Vor Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

 

 

  • 22 Stiftungsbehörde, Stiftungsaufsichtsbehörde

 

(1)        Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des Stiftungsgesetzes des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung. Es regelt auch, welche Behörde die Aufsicht über die Stiftung führt.

(2)        Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sind der Stiftungsbehörde unverzüglich, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist unaufgefordert vorzulegen.